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Ratgeber · Einstufung & Regelwerk

LAGA-Z-Klassen und Deponieklassen im Überblick

Die Zuordnungswerte Z0 bis Z2 der LAGA Mitteilung 20 beschreiben, wie mineralischer Abfall verwertet werden darf — vom offenen Einbau (Z0) bis zum Einbau mit technischen Sicherungsmaßnahmen (Z2). Was darüber liegt (> Z2), wird auf Deponien der Klassen DK 0 bis DK III nach Deponieverordnung beseitigt. Diese Seite erklärt beide Systeme und ihren Zusammenhang.

Zuletzt aktualisiert: 25. Juli 2026 · Bauschutt-Analyse.de

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Einzelfallberatung, Vor-Ort-Begutachtung oder rechtliche Prüfung.

01Was bedeuten die Z-Klassen Z0 bis Z2?

Kurz gesagt: Je niedriger die Z-Klasse, desto freier darf das Material eingebaut werden. Z0 steht für offenen Einbau ohne Auflagen, Z2 für Einbau nur mit technischen Sicherungsmaßnahmen — darüber endet die Verwertung.

Die LAGA Mitteilung 20 („Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen“) ordnet Recycling-Baustoffe, Bodenmaterial und Bauschutt anhand von Feststoff- und Eluatwerten sogenannten Zuordnungsklassen zu. Die Klasse entscheidet, in welchen Einbauweisen das Material verwertet werden darf:

LAGA-Zuordnungsklassen Z0 bis >Z2 — Bedeutung und Verwertungsweg
Klasse Bedeutung Typischer Verwertungs-/Einbauweg Praxis-Hinweis
Z0 Uneingeschränkter Einbau — Material ist praktisch unbelastet. Offener Einbau ohne besondere Auflagen, z. B. Verfüllung, Landschaftsbau, bodenähnliche Anwendungen. Strengste Anforderungen. Für Bodenmaterial existiert zusätzlich die Unterklasse Z0* für den Einbau in bodenähnlichen Anwendungen.
Z1 (Z1.1) Eingeschränkter offener Einbau — geringe Belastung. Einbau in definierten technischen Bauweisen ohne besondere Abdichtung. Z1.1 ist die strengere Unterklasse innerhalb von Z1.
Z1 (Z1.2) Eingeschränkter offener Einbau mit erweiterten Zuordnungswerten. Wie Z1.1, jedoch nur bei günstigen hydrogeologischen Verhältnissen (guter Grundwasserschutz am Einbauort). Ob die Voraussetzungen vorliegen, beurteilt der Vollzug vor Ort — nicht der Anlieferer.
Z2 Eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen. Einbau nur unter dichten Deckschichten bzw. in Bauweisen, die das Eindringen von Sickerwasser weitgehend verhindern. Einbau ist dokumentationspflichtig; die zulässigen Bauweisen geben Regelwerk und Landesvollzug vor.
> Z2 Keine Verwertung nach LAGA M 20 mehr zulässig. Beseitigung auf einer Deponie (DK 0 bis DK III, je nach Werten) oder vorherige Behandlung. Ab hier gelten die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung — siehe folgende Tabelle.

Die konkreten Zuordnungswerte (in mg/kg im Feststoff bzw. mg/l oder µg/l im Eluat) stehen in den Tabellen der LAGA M 20 bzw. den einschlägigen Länderregelungen und sind parameterabhängig. Diese Übersicht erklärt das System — verbindlich sind die Regelwerkstabellen und die Annahmebedingungen der Anlage.

02Die Deponieklassen DK 0 bis DK III nach Deponieverordnung

Kurz gesagt: Deponien sind in Klassen von DK 0 (Inertabfälle) bis DK III (gefährliche Abfälle) eingeteilt — je höher die Klasse, desto höher die zulässige Belastung und die technischen Anforderungen an die Deponie.

Deponieklassen nach Deponieverordnung (DepV) — oberirdische Ablagerung
Klasse Deponietyp Typische Abfälle Anmerkung
DK 0 Deponie für Inertabfälle Praktisch inerte mineralische Abfälle, gering belasteter Bauschutt und Boden. Niedrigste Zuordnungswerte; geringste Anforderungen an Abdichtungssysteme.
DK I Deponie für nicht gefährliche Abfälle mit geringem Schadstoffgehalt Mäßig belasteter Bauschutt und Bodenmaterial mit sehr geringem organischen Anteil. Höhere Zuordnungswerte als DK 0, zusätzliche Anforderungen an Basisabdichtung und Sickerwasserfassung.
DK II Deponie für nicht gefährliche Abfälle Stärker belastete mineralische Abfälle sowie vorbehandelte Abfälle. Nochmals höhere Zuordnungswerte und aufwendigere technische Barrieren.
DK III Deponie für gefährliche Abfälle (oberirdisch) Gefährliche Abfälle, sofern sie die Zuordnungskriterien der DepV einhalten. Höchste oberirdische Klasse mit den strengsten Anforderungen an Standort und Abdichtung.
DK IV Untertagedeponie Gefährliche Abfälle, die oberirdisch nicht abgelagert werden dürfen. Ablagerung in tiefen geologischen Formationen, z. B. Salzgestein — für Bauschutt die absolute Ausnahme.

Maßgeblich für die Annahme sind die Zuordnungskriterien der DepV (u. a. Eluatwerte, organische Parameter wie TOC/Glühverlust) sowie die grundlegende Charakterisierung des Abfalls durch den Erzeuger.

03Wie hängen Z-Klassen und Deponieklassen zusammen?

Kurz gesagt: Z-Klassen regeln die Verwertung, Deponieklassen die Beseitigung. Erst wenn ein Material über Z2 liegt oder kein Verwertungsweg offensteht, wird anhand der DepV-Kriterien die passende Deponieklasse bestimmt.

Beide Systeme greifen nacheinander. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz verlangt, zuerst die Verwertung zu prüfen — dafür stehen die Z-Klassen. Scheitert die Verwertung (Werte über Z2, kein Abnehmer, unzulässige Einbausituation), folgt die Beseitigung — dafür stehen die Deponieklassen. Die Datengrundlage ist in beiden Fällen dieselbe: eine Deklarationsanalyse aus Feststoff- und Eluatuntersuchung nach DIN 19528/DIN 19529, basierend auf einer Probenahme nach LAGA PN 2/98. Den vollständigen Weg von der Probe bis zur Klasse beschreibt unsere Übersichtsseite zur Bauschutt-Deklaration.

Wichtig: „Über Z2“ heißt nicht automatisch „gefährlicher Abfall“. Die Gefährlichkeit richtet sich nach der Abfallverzeichnis-Verordnung; viele Materialien über Z2 sind nicht gefährlich und werden auf Deponien der Klassen DK 0 bis DK II angenommen.

04Gilt die LAGA M 20 überhaupt noch?

Kurz gesagt: Für den Einbau in technische Bauwerke gilt seit dem 1. August 2023 die Ersatzbaustoffverordnung. Die Z-Klassen bleiben daneben in der Praxis relevant — vor allem für Verfüllungen, Länderregelungen und die Kommunikation mit Entsorgern.

Mit der Mantelverordnung wurde der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke (etwa Straßen- und Erdbau) bundeseinheitlich in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt; sie arbeitet mit eigenen Materialklassen (z. B. für Recycling-Baustoffe und Bodenmaterial). Für Verfüllungen von Abgrabungen und weitere Konstellationen bestehen daneben länderspezifische Regelungen fort, die vielfach weiterhin auf die Z-Systematik Bezug nehmen.

Für die Praxis heißt das: Sprechen Sie die Einbausituation und das anzuwendende Regelwerk mit der Annahmestelle bzw. der zuständigen Behörde ab — und rechnen Sie damit, dass Ausschreibungen, Entsorger und Deklarationsformulare noch lange „Z1“ oder „Z2“ sagen werden. Den Verordnungstext der DepV finden Sie bei gesetze-im-internet.de.

05Welche Parameter entscheiden über die Einstufung?

Kurz gesagt: Eine Kombination aus Feststoffwerten (z. B. PAK, Schwermetalle, Kohlenwasserstoffe) und Eluatwerten (z. B. pH, Leitfähigkeit, Chlorid, Sulfat, gelöste Metalle) — eine einzige Überschreitung genügt für die Hochstufung.

Der geforderte Parameterumfang unterscheidet sich je nach Material, Herkunft und Annahmestelle. Typisch für Bauschutt sind:

  • Feststoff: PAK (EPA-16, Leitparameter Benzo[a]pyren), Mineralölkohlenwasserstoffe, Schwermetalle (z. B. Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Zink, Quecksilber), ggf. EOX.
  • Eluat (nach DIN 19528/DIN 19529): pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Chlorid, Sulfat, gelöste Metalle.

Zwei Beiträge vertiefen die Parameter, die in der Praxis am häufigsten den Ausschlag geben: PAK in teerhaltigem Asphalt und Chlorid im Eluat.

Ein Laborergebnis bezieht sich ausschließlich auf die eingesandte Probe — die Einstufung eines Haufwerks steht und fällt daher mit der Probenahme nach LAGA PN 2/98.

06Häufige Fragen zu Z-Klassen und Deponieklassen

Was bedeuten Z1.1 und Z1.2?

Beide gehören zum eingeschränkten offenen Einbau (Z1). Z1.1 ist die strengere Unterklasse; die höheren Zuordnungswerte der Z1.2 dürfen nur bei günstigen hydrogeologischen Verhältnissen ausgeschöpft werden — also dort, wo das Grundwasser besonders gut geschützt ist.

Wo finde ich die konkreten Zuordnungswerte in mg/kg bzw. mg/l?

In den Tabellen der LAGA M 20 bzw. ihrer Technischen Regeln, in den Anlagen der Ersatzbaustoffverordnung und für Deponien in Anhang 3 der Deponieverordnung. Welche Werte für Ihr Material gelten, hängt vom Bundesland und von der Annahmestelle ab — fragen Sie dort den geforderten Parameterumfang ab.

Ist Material über Z2 automatisch gefährlicher Abfall?

Nein. „Über Z2“ bedeutet zunächst nur: keine Verwertung nach LAGA M 20. Ob ein Abfall gefährlich ist, richtet sich nach der Abfallverzeichnis-Verordnung und den Einstufungskriterien — viele Materialien über Z2 sind nicht gefährlich und gehen auf Deponien der Klassen DK 0 bis DK II.

Wer legt fest, welche Klasse mein Material bekommt?

Die Einstufung ergibt sich aus dem Vergleich der Analysenwerte mit den Zuordnungswerten. Praktisch entscheidet die Annahmestelle (Verwerter oder Deponie) auf Basis von Deklarationsanalyse und Probenahmeprotokoll, ob sie das Material in der deklarierten Klasse annimmt.

Gilt die LAGA M 20 in allen Bundesländern gleich?

Nein. Die LAGA M 20 ist eine Vollzugshilfe der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, die die Länder unterschiedlich eingeführt haben. Seit August 2023 regelt die Ersatzbaustoffverordnung den Einbau in technische Bauwerke bundeseinheitlich; für Verfüllungen und andere Fälle bestehen weiterhin Länderregelungen.

Zählen für die Einstufung Feststoff- oder Eluatwerte?

Beide. Feststoffwerte beschreiben den Gesamtgehalt (z. B. PAK, Schwermetalle, Kohlenwasserstoffe), Eluatwerte die auslaugbare Fraktion (z. B. Chlorid, Sulfat, gelöste Metalle). Eine Überschreitung in nur einer der beiden Kategorien reicht, um das Material in die nächsthöhere Klasse zu heben.

Kann eine Analyse gleichzeitig Z-Klasse und Deponieklasse klären?

Meist ja, wenn der Parameterumfang von Anfang an passend gewählt wird — Feststoff plus Eluat nach DIN 19528/DIN 19529. Dann lässt sich das Ergebnis sowohl an den LAGA-Zuordnungswerten als auch an den Deponie-Zuordnungskriterien der DepV spiegeln.

Transparenz & Grenzen dieses Ratgebers

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Einzelfallberatung, Vor-Ort-Begutachtung oder rechtliche Prüfung. Ein Laborergebnis bezieht sich ausschließlich auf die eingesandte Probe. Verbindlich sind die jeweils gültigen Fassungen von LAGA M 20, Ersatzbaustoffverordnung und Deponieverordnung sowie der Vollzug Ihres Bundeslandes und die Annahmebedingungen der Entsorgungsanlage.

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